Informationen zur Strompreisbremse

Verfasst von EBERwerk

02.02.2023

Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) wurde am 15.12.2022 vom Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat am 16.12.2022 seine Zustimmung gegeben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24.12.2022 trat es in Kraft.

Das Wichtigste für Sie als Eberwerk-Kunde vorab: wir haben zwischen den Jahren unermüdlich daran gearbeitet, die Strompreisbremse für Sie umgehend umzusetzen. Bei uns profitieren Sie deshalb bereits mit der ersten Abschlagszahlung des Jahres 2023 von der Entlastung. Der neue Abschlagsplan geht Ihnen i.d.R. im Januar zu.

Wir möchten Sie aber auch über unsere gesetzliche Verpflichtung hinaus entlasten: Falls sich die Energiemärkte auf dem um Weihnachten herum eingetretenen niedrigeren Niveau stabilisieren, wird voraussichtlich im Laufe des Februars eine Tarifanpassung angekündigt.

Die Entlastung ist gemäß §4 Satz 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Was die Strompreisbremse genau ist, für wen Sie in welchem Umfang gilt und wie Sie dadurch entlastet werden, haben wir folgend für Sie zusammengefasst.

Warum ist eine Strompreisbremse notwendig?

In den vergangenen Monaten sind die Energiepreise enorm angestiegen. Größter Einflussfaktor für die extremen Preissprünge ist der Ukraine-Krieg und die daraus resultierende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland. Wie der Gaspreis die Strompreise hierzulande beeinflusst und warum auch unser regionales Ökostromprodukt davon betroffen ist, erklären wir Ihnen ausführlich hier.

Um für alle Endverbraucher längerfristig die Energiepreise abzudämpfen, wurde von der Bundesregierung u.a. die Strompreisbremse beschlossen.

Ab wann und wie lange gilt die Strompreisbremse?

Von der Bundesregierung ist vorgesehen, dass die Strompreisbremse ab März 2023 gilt und dann auch rückwirkend zum 01.01.2023. Um unsere Kunden so schnell wie möglich zu entlasten, gehen wir über die gesetzliche Pflicht hinaus und berücksichtigen die Strompreisbremse bereits für den ersten Abschlag des Jahres 2023. Demnach zahlen Sie bei uns bereits im Januar einen durch die Strompreisbremse reduzierten Abschlag. Zunächst gilt die Strompreisbremse für das gesamte Jahr 2023 und kann vom Gesetzgeber bis April 2024 verlängert werden.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Für einen definierten Anteil Ihres Verbrauchs wird der Arbeitspreis gedeckelt. Dies ist Ihr Entlastungsbetrag. Für den restlichen Anteil Ihres Verbrauchs bezahlen Sie den vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Der Gesetzgeber sieht vor, den Entlastungsbetrag durch das Abschöpfen von sog. Zufallsgewinnen bei den Energieerzeugern zu finanzieren. Für den Entlastungsbetrag ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Zähler mit bis zu 30.000 kWh Stromverbrauch im Jahr betrifft im Regelfall alle Haushalte und kleine Unternehmen
  2. Zähler mit mehr als 30.000 kWh Stromverbrauch im Jahr  betrifft im Regelfall mittlere Gewerbebetriebe und größere Geschäftskunden

Wie berechnet sich der Entlastungsbetrag für Stromzähler mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh / Jahr?

Für 80% Ihres prognostizierten Stromverbrauchs ist der Arbeitspreis auf 40 ct/ kWh (brutto – inkl. aller Umlagen, Abgaben, Entgelte und Steuern) gedeckelt. Jede Kilowattstunde die Sie darüber hinaus verbrauchen, wird zu dem vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Da wir als Ihr Energieversorger alle notwendigen Daten zur Berechnung Ihrer Entlastung haben, brauchen Sie nichts tun. Wir werden automatisch Ihren Abschlagsplan an die Strompreisbremse anpassen und Sie profitieren bei uns bereits mit der ersten Abschlagszahlung in 2023 von der Entlastung. Die Entlastung ist gemäß §4 Satz 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.

Eine Beispielrechnung, wie sich der Entlastungsbetrag berechnet:

  • Ihr Tarif: 69 ct/ kWh (Bruttoarbeitspreis)
  • Ihr Grundpreis: 131,40 €/ Jahr
  • Jahresverbrauchsprognose für 2023: 3.000 kWh
  • Entlastungskontigent: 80% von 3.000 kWh = 3.000 kWh x 0,8 = 2.400 kWh
  • Tatsächlicher Verbrauch 2023: 2.800 kWh
  • Kosten 2023: 2.400 kWh x 40 ct/ kWh + 400 kWh x 69 ct/ kWh = 960 € + 276 € = 1236 € zzgl. Grundpreis
  • Ohne Strompreisbremse wären Kosten von 2.800 kWh x 69 ct/ kWh = 1932 € zzgl. Grundpreis entstanden

In der Beispielrechnung bewirkt die Strompreisbremse eine Entlastung in Höhe von 696 € (1932 € – 1236 € = 696 €). Die Beispielrechnung zeigt, dass es sich nach wie vor lohnt den Stromverbrauch zu senken. Läge der tatsächliche Verbrauch statt 2.800 kWh bspw. bei 3.000 kWh, würden die Kosten 2023 um 138 € höher ausfallen. Wie Sie einfach und ohne große Investitionen Strom einsparen können, haben wir für Sie hier zusammengefasst.

Hinweis für Zähler mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM): hier berechnet sich der Entlastungsbetrag nicht anhand der Verbrauchsprognose, sondern anhand des Jahresverbrauchs von 2021. Haushaltskunden haben i.d.R. keine registrierende Leistungsmessung.

Wie berechnet sich der Entlastungsbetrag für Stromzähler mit einem Verbrauch von über 30.000 kWh / Jahr?

Auch Stromzähler, die einen jährlichen Stromverbrauch über 30.000 kWh haben, werden durch die Strompreisbremse von gestiegenen Energiekosten entlastet. Hierbei handelt es sich i.d.R. nicht um Haushalte, sondern Gewerbe, Organisationen und Kommunen. Die gesetzliche Deckelung bezieht sich hier nicht auf den gesamten Arbeitspreis, sondern auf den reinen Energiepreis. Er ist für 70% des prognostizierten Stromverbrauchs auf 13 ct/ kWh (netto – zzgl. Umlagen, Abgaben, Entgelte und Steuern) gedeckelt. Die Entlastung ist gemäß §4 Satz 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Jede Kilowattstunde die Sie über das Entlastungskontigent hinaus verbrauchen, wird mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.

Hinweis für Zähler mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM): hier berechnet sich der Entlastungsbetrag nicht anhand der Verbrauchsprognose, sondern anhand des Jahresverbrauchs 2021.

Was ist für Unternehmen zu beachten?

Per Definition im Strompreisbremsegesetz ist „jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt“ ein Unternehmen.

Für diese Verbraucher gelten folgende Besonderheiten:

  • Die kumulierten Entlastungssummen über alle Verbrauchsstellen und die Energiearten Wärme, Erdgas und Strom hinweg dürfen definierte Höchstgrenzen nicht überschreiten und müssen deshalb im Einzelfall geprüft werden.
  • Das Strompreisbremsegesetz sieht dazu entsprechende Selbsterklärungen von Unternehmen an deren Stromlieferanten vor, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen.

Wo ist das Strompreisbremsegesetz zu finden?

Sie finden das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) im Internet unter: www.gesetze-im-internet.de/strompbg.

Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich einer weiteren Prüfung der gesetzlichen Vorgaben.

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